Forderungen, die bereits vollstreckbar tituliert sind, und die bereits Gegenstand einer erfolglos gegen den Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckung waren, können in das langfristige, für unsere Mandanten kostenlose Überwachungsverfahren übernommen werden. Bei Forderungen, die bereits im gerichtlichen Verfahren und in der Zwangsvollstreckung durch uns bearbeitet wurden, erfolgt die Übernahme in das Überwachungsverfahren kostenlos. Bei Forderungen, die vorher nicht durch uns bearbeitet wurden, erfolgt die Übernahme in das Überwachungsverfahren gegen Zahlung einer Auftragspauschale von 46,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Im Überwachungsverfahren werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners mindestens alle drei Jahre einmal auf Veränderungen überprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Informationen aus einschlägigen Datenbanken, insbesondere auf den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses des für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgerichts.
Ergeben sich bei dieser Prüfung Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, werden ohne weiteres neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner veranlasst. Art und Umfang der Bearbeitung werden unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von uns nach eigenem Ermessen bestimmt. Eine fortlaufende Berichterstattung über Ermittlungsergebnisse und über die einzelnen Bearbeitungsschritte kann nicht erfolgen.
Die Kosten der neuen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Bearbeitungsvergütung, Ermittlungskosten, Einwohnermeldeamtsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten, Gerichtskosten etc.) werden vom Inkassounternehmen übernommen, soweit sie nicht vom Schuldner eingezogen werden können.
Von allen im Überwachungsverfahren eingezogenen Schuldnerzahlungen, die über den reinen Kostenersatz hinausgehen, erhält MAYE FINANCIAL SERVICES eine Erfolgsprovision von
45 % zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die lediglich der Verjährungsunterbrechung dienen sollen, werden nicht veranlasst, es sei denn die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme wird vom Auftraggeber unter Kostenübernahme ausdrücklich gewünscht.
Wird eine in das Überwachungsverfahren übernommene Forderung durch Kündigung des Inkassoauftrages seitens des Auftraggebers vor vollständiger Erledigung aus dem Überwachungsverfahren storniert, hat der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten (Bearbeitungsvergütung in Höhe fiktiver Rechtsanwaltskosten, Auskunfts- und Ermittlungskosten, Einwohnermeldeamtsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten, Gerichtskosten etc.) an MAYE FINANCIAL SERVICES zu erstatten.